Infos zur Kurzarbeit

08.05.2020

GOÄ-Ziffer für erhöhten Hygieneaufwand

Vom 09.04.2020 bis zum 31.07.2020 können Ärzte nach GOÄ eine Analogabrechnung zur Abgeltung der Kosten für einen deutlich erhöhten Hygieneaufwand im Rahmen der COVID-19-Pandemie in Höhe von 14,23 EUR je Sitzung geltend machen (analog Nr. 245 GOÄ, erhöhte Hygienemaßnahmen, zum 2,3fachen Satz). Details dazu in den Anlagen GOÄ-1 bis GOÄ-3 (s.u. „Zugeordnete Dateien).

 

07.05.2020

Doch Kurzarbeitergeld für Praxen möglich

In einer neuen fachlichen Weisung stellt die Bundesagentur für Arbeit am 7. Mai 2020 (https://www.arbeitsagentur.de/datei/ba146469.pdf, s. auch Anlage) klar, dass die in den Praxen beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer grundsätzlich Kurzarbeitergeld erhalten können und ermöglicht so Einzelfallprüfungen für Kurzarbeitergeld im Gesundheitswesen. Damit schwenkt die Bundesagentur auf die unter anderem auch vom Spitzenverband Fachärzte Deutschlands e.V. (SpiFa) – der BDN ist Mitglied - exponiert vorgetragene Position ein, nach der die Leistungserbringer im Gesundheitswesen in Deutschland das Recht haben, unter Beachtung der jeweiligen Praxisbesonderheiten, insbesondere hinsichtlich der Zusammensetzung der Honorare, im Rahmen einer konkreten Einzelfallprüfung eine Entscheidung über die Gewährung von Kurzarbeitergeld zu verlangen. Darauf hatte der SpiFa e. V. bereits in seiner umfangreichen Stellungnahme vom 28. April 2020 hingewiesen (s. Anlage unten unter „Zugeordnete Dateien“).