Ziele und Satzung

Paragraph

Der BDN: Ihre Interessenvertretung

Als Berufsverband Deutscher Nuklearmediziner e. V. (BDN) wahren und fördern wir die beruflichen und standespolitischen Interessen der in Praxis und Klinik nuklearmedizinisch tätigen Ärzte Deutschlands.

Die vergleichsweise kleine Arztgruppe der Nuklearmediziner in Deutschland benötigt ein starkes Sprachrohr, damit ihre Interessen in Politik und Selbstverwaltung Gehör finden. Da wir bei den Wahlen zu den Selbstverwaltungsorganen keine Stimmenmehrheit besitzen, sehen wir uns gezwungen, unsere Interessen allein durch die Kraft unserer Argumente zu vertreten. Daher sind verlässliche und seriöse Kontinuität der (ver-)handelnden Personen sowie eine ruhige durch Fakten fundierte Verhandlungsstrategie und -führung die bewährten Grundlagen unseres Erfolges. Tagesaktuelle Aufgeregtheiten und Angriffe gegen Personen und Institutionen überlassen wir gern anderen.

Das sprichwörtliche „Bohren dicker Bretter“ mit Besonnenheit und Ausdauer ist die Stärke unseres Verbandes. Dadurch ist es uns dauerhaft gelungen, von den Entscheidungsträgern als verlässliche und kompetente Gesprächspartner  wahrgenommen zu werden.

Unsere Arbeit als Berufsverband Deutscher Nuklearmediziner e.V. (BDN)

Wir konnten durch unsere Arbeitsweise für die Nuklearmedizin sehr viele Errungenschaften erzielen, um die uns viele beneiden:

Die Durchsetzung der Nuklidpauschalen, zunächst im Bundesland Bayern und dann flächendeckend bundesweit, war eine der wichtigsten finanziellen Absicherungen für unsere Vertragsärzte. In der Vergangenheit war die Kostenerstattung für Nuklide ein diffiziles (straf-)rechtliches Problem und bei floatenden Punktwerten für viele Fachkolleginnen und Fachkollegen ein Minusgeschäft. Durch unsere stetigen Bemühungen haben wir nicht nur eine legale Basis geschaffen, sondern auch die Verlässlichkeit, dass zumindest die Nuklidkosten ersetzt werden, wenn schon viele ärztliche Leistungen nicht mehr honoriert werden.

Unsere Kapitel der Gebührenordnungen EBM und GOÄ sind trotz einiger Mängel und Fehler so weiter entwickelt worden, dass wir in der Praxis gut damit zu Recht kommen. Während andere Verbände fundamentale Änderungen ihrer Gebührenordnungen fordern (müssen), können wir uns auf die Durchsetzung einzelner Ziele konzentrieren. Beispielsweisebei der Nachbesserung der Vergütung für die Radiosynoviorthese.

Die Öffentlichkeitsarbeit des BDN  wird als vorbildlich bezeichnet. In den Zeiten der Nuklidengpässe, v.a. im Herbst 2008, ist es uns gelungen, viele Millionen darüber zu informieren, was die deutsche Nuklearmedizin zu leisten vermag. Die wichtigste Botschaft war, dass die Nuklearmediziner den Sicherstellungsauftrag selbst übernehmen können. Trotz einiger Hiobsbotschaften anderer („Die Gesundheit tausender Patienten ist bedroht“) zeigte sich auch hier erneut, dass ein ruhiges, organisiertes Vorgehen geprägt durch eine sachliche Informationspolitik („Wir beherrschen die Krise, nicht die Krise uns“ und „Kein Patient darf zu Schaden kommen“) der einzig richtige Weg war. Nahezu alle großen bundesweiten Medien berichteten ausnahmslos sehr positiv über die deutsche Nuklearmedizin.

Dies waren drei Beispiele unserer Arbeit für die Nuklearmedizin, drei von vielen weiteren, aus denen sich nur eine Konsequenz ergeben kann:

Werden Sie Mitglied im BDN, wenn Sie noch zu der Minderheit der „Noch-Nicht-Mitglieder“ zählen. Sie haben bei uns die Möglichkeit, aktiv mitzuarbeiten und sich für eine gemeinsame, starke Interessenvertretung einzubringen, denn in einer kleinen Arztgruppe brauchen wir das Engagement aller!

Ziele des BDN

Der Berufsverband Deutscher Nuklearmediziner e. V. (BDN) ist ein eingetragener Verein, der die beruflichen und standespolitischen Interessen der in Praxis und Klinik tätigen Nuklearmediziner Deutschlands vertritt. Rund 60 Prozent der nuklearmedizinisch tätigen Ärzte gehören dem BDN an. Eine weitere wichtige Aufgabe des BDN ist, Patienten über die diagnostischen und therapeutischen Möglichkeiten des Fachgebietes zu informieren.

Ziele und Aufgaben, die der BDN für seine Mitglieder sowie den nuklearmedizinischen Nachwuchs und Patienten verfolgt und wahrnimmt:

Interessenvertretung der Mitglieder

Der BDN vertritt die beruflichen, wirtschaftlichen und standespolitischen Interessen seiner Mitglieder gegenüber der Politik, den Kassen, der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV), den Kassenärztlichen Vereinigungen (KV) und allen anderen wichtigen Gremien und Institutionen im deutschen Gesundheitswesen.

Der BDN unterstützt seine Mitglieder bei Auseinandersetzungen mit der KV. Auf der Homepage bietet er ihnen eine große Sammlung mit Tipps zur Abrechnung, zu aktuellen Gerichtsentscheidungen und vieles mehr.

Informationsangebot

Der BDN informiert seine Mitglieder schneller als die meisten anderen Quellen über alle aktuellen berufspolitischen Probleme, wie beispielsweise Gebührenordnungen (EBM/GOÄ), Weiterbildung, neue Rechtsverordnungen und weiteres.

Mitglieder beziehen durch den BDN die Fachzeitschrift „Der Nuklearmediziner“.

Der BDN trägt seine beruflichen und standespolitischen Themen im Rahmen seiner Medienarbeit (Verlinkung auf Presse) wirksam in die Öffentlichkeit und schafft somit Transparenz

Nuklearmedizinische Fort- und Weiterbildung

Der BDN veranstaltet für seine Mitglieder die Jahrestagung mit zahlreichen wissenschaftlichen Beiträgen und berufspolitischen Informationen und Diskussionen. Die Jahrestagung ist ein wichtiger Ort zum Austausch mit anderen Kolleginnen und Kollegen und Stärkung des beruflichen Netzwerkes.

Der BDN fördert die berufliche Fort- und Weiterbildung der nuklearmedizinisch tätigen Ärzte und deren Mitarbeiter. Ein wichtiges Anliegen ist dem BDN dabei die Förderung des nuklearmedizinischen Nachwuchs.

Der BDN arbeitet eng mit der Deutschen Gesellschaft für Nuklearmedizin e. V. zusammen. Die DGN fördert die Nuklearmedizin in allen Belangen der Forschung und Wissenschaft sowie der Fort- und Weiterbildung.

Austausch und Beratung für Mitglieder

Der BDN berät und informiert seine Mitglieder in allen beruflichen Fragen.

Mitglieder finden unter den Kollegen im Berufsverband immer einen Ansprechpartner, der bei speziellen Problemen weiterhilft – denn das ist für die Mitglieder Ehrensache. In der kleinen Facharztgruppe wird der Zusammenhalt groß geschrieben!

Besondere Serviceangebote für Mitglieder und Patienten

Mitglieder können auf der Homepage und in den BDN-Infos jederzeit kostenlos inserieren. Sie suchen eine Stelle oder möchten einen Arbeitsplatz anbieten? Sie möchten ein Gerät verkaufen oder sind auf der Suche? Dann  sind Sie hier genau richtig.

Mit der Arztsuche stellt der Berufsverband der Nuklearmediziner e.V. (BDN) ein Serviceangebot für Patienten zur Verfügung: diese finden die jeweiligen Experten schnell und einfach über die Eingabe des Bundeslandes, der Postleitzahl oder dem Ort. Mitglieder des BDN können auf Wunsch gerne von der Geschäftsstelle in die Arztsuche aufgenommen werden.

Der BDN informiert Patienten über die diagnostischen und therapeutischen Möglichkeiten seines Fachgebiets, unter anderem mit einem Glossar zu wichtigen nuklearmedizinischen Begriffen, Untersuchungs- und Behandlungsmethoden sowie der Rubrik FAQs  – häufig gestellte Fragen.

Das und vieles mehr ist Ihr BDN.

Satzung des BDN

Satzung des Berufsverbandes Deutscher Nuklearmediziner e.V. (BDN)

Satzung des Berufsverband Deutscher Nuklearmediziner e. V.
- BDN -

 

I.
Grundlagen

§ 1
Name und Sitz des Vereins


1.    Der Verein führt den Namen „Berufsverband Deutscher Nuklearmediziner e.V." Als Kurzbezeichnung (in seinem Logo usw.) verwendet er „BDN".

2.    Der Verein hat seinen Sitz in München und ist in das Vereinsregister eingetragen.

3.    Die Bekanntmachungen des Vereins erfolgen in den Verbandsmedien (Vereinshomepage www.berufsverband-nuklearmedizin.de; Newsletter: „Mitglieder-Info“).


§ 2
Zweck und Aufgaben des Vereins


1.    Zweck und Aufgaben des Vereins sind:


a.    die Grundlagen und den Inhalt und Umfang der Berufsausübung der Nuklearmediziner zu erarbeiten und ihre praktische Durchführung zu fördern,

b.    die Voraussetzungen und Rahmenbedingungen für die bestmögliche gesundheitliche Versorgung der Patienten zu erarbeiten und zu vertreten,

c.    Weiterbildungsinhalte für die Facharztbezeichnung „Nuklearmedizin" mitzugestalten,
d.    ein umfassendes Fortbildungsprogramm für Nuklearmediziner, Ärzte in der entsprechenden Weiterbildung und der nichtärztlichen Assistenzberufe, die die Nuklearmediziner unterstützen, zu planen, zu organisieren und durchzuführen,

e.    Kollegialität innerhalb der Nuklearmediziner im gemeinsamen Interesse zu pflegen und zu fördern,

f.    die internationale Zusammenarbeit im und die Fortentwicklung auf dem Gebiet der Nuklearmediziner zu fördern.

2.    Gleichrangig ist der Verein die Interessenvertretung der Nuklearmediziner gegenüber der Öffentlichkeit, ärztlichen und nichtärztlichen staatlichen oder nichtstaatlichen Organisationen im In- und Ausland.

3.    Der Berufsverband unterhält keinen wirtschaftlichen Geschäftsbereich. Die Mittel des Berufsverbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke eingesetzt werden. Unberührt hiervon bleibt aber die Gründung von Tochtergesellschaften zum Zwecke der ausgegliederten wirtschaftlichen Betätigung, sofern die Mitgliederversammlung dies beschließt.


§ 3
Die unselbstständigen Landesgruppen


1.    a. Der Verein untergliedert sich in Landesgruppen. Maßgebend für die Zugehörigkeit eines Vereinsmitglieds zu einer Landesgruppe ist der Ort der beruflichen Tätigkeit, hilfsweise der Wohnort. Nicht mehr beruflich tätige Mitglieder bleiben, sofern sie nicht die Aufnahme anderweitig beantragen, Mitglieder der Landesgruppe, dem sie bisher angehörten. Für jeden Bezirk einer (Landes-)Ärztekammer besteht grundsätzlich eine Landesgruppe. Ein Zusammenschluss benachbarter Landesgruppen oder die Teilung einer Landesgruppe bedarf eines Mehrheitsbeschlusses ihrer Mitglieder sowie der Zustimmung der Delegiertenversammlung.

b.    Für die Mitgliederversammlungen der Landesgruppen gelten die Regelungen über die Delegiertenversammlung einschließlich der Geschäftsordnung entsprechend. Mitgliederversammlungen sollen mindestens einmal jährlich einberufen werden. Zu den Mitgliederversammlungen der Landesgruppen wird der Vorsitzende des Vereins geladen.
 


c.    Jede Landesgruppe wählt alle vier Jahre in der Mitgliederversammlung einen Landesvorsitzenden. § 9 Abs. 1 lit. d) und e) sowie die Wahlordnung des Vereins finden Anwendung. Ein Vertreter kann im Bedarfsfall von dem Landesvorsitzenden bestimmt werden.

2.    a. Die Landesgruppen erheben keine eigenen Mitgliedsbeiträge noch erzielen sie sonstige eigene Einnahmen; die Finanzhoheit obliegt allein dem Verein, der allerdings den Landesgruppen auf Anfrage ein jährlich angemessenes Budget zuweisen kann.

b.    Die Landesgruppen legen bis zum 31. März des Folgejahres die Finanzberichte des vorangegangenen Haushaltsjahres dem Vereinsschatzmeister vor. Die eingereichte Abrechnung muss vom Landesgruppenvorsitzenden unterschrieben werden. Guthaben und nicht abgerufene, für die Landesgruppe vorgesehene Gelder, sollen zum 31. März eines Jahres auf die Konten des Vereins zurückgeführt werden. Sie sollen auch in den Folgejahren der Landesgruppe zur Verfügung stehen.


II.
Die Vereinsmitgliedschaft

§ 4
Die Vereinsmitglieder


1.    Der Verein hat


a.    ordentliche Mitglieder,


b.    außerordentliche Mitglieder,


c.    Ehrenmitglieder.


2.    Ordentliches Mitglied kann jeder Arzt für Nuklearmedizin und jeder Arzt werden, der nach geltendem Recht die medizinische Fachkunde im Strahlenschutz beim Umgang mit radioaktiven Stoffen besitzt.

3.    Außerordentliches Mitglied kann jeder Arzt werden, der sich in der nuklearmedizinischen Weiterbildung befindet.
4.    Natürlichen oder juristischen Personen, die sich um den Berufsverband oder seine Ziele besonders verdient gemacht haben, kann durch Beschluss des Vorstands die Ehrenmitgliedschaft zuerkannt werden.

5.    Der Vorstand kann einem früheren Vorsitzenden die Bezeichnung „Ehrenvorsitzender des Berufsverbandes Deutscher Nuklearmediziner“ verleihen. Der Ehrenvorsitzende hat das Recht an allen Veranstaltungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.

6.    Der Vorstand kann weitere Arten der Mitgliedschaft zulassen und die damit verbundenen Rechte und Pflichten - im Rahmen der Satzung -  bestimmen, zum Beispiel:

a.    kooperative Mitglieder, die die Ziele des Verbandes fördern,


b.    assoziierte Mitglieder, welche ihrem Berufsbild nach den Arzt für Nuklearmedizin bei seiner Tätigkeit unterstützen, technische Assistenten.


§ 5
Aufnahme in den Verein


1.    Die Aufnahme eines ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliedes erfolgt auf dessen schriftlichen Antrag hin durch den 1. Vorsitzenden. Sieht dieser sich an der Aufnahme gehindert, entscheidet auf schriftlichen Antrag des Mitgliedschaftswilligen hin der Vorstand. Sieht auch dieser sich an der Aufnahme gehindert, entscheidet abschließend die Mitgliederversammlung.

2.    Die Aufnahme eines Ehrenmitglieds erfolgt auf schriftlichen Antrag zweier Mitglieder des Vorstands hin durch die Mitgliederversammlung.
 

§ 6
Erlöschen der Mitgliedschaft


1.    Die Mitgliedschaft endet durch


a.    Austritt,


b.    Tod,


c.    Ausschluss.


2.    Der Austritt aus dem Verein ist mit dreimonatiger Frist zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig. Die Austrittserklärung hat schriftlich zu erfolgen und ist an die Geschäftsstelle des Vereins zu richten.

3.    Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand auf Antrag eines Vorstandsmitglieds. Gegen den Ausschlussbeschluss des Vorstands hat der Ausgeschlossene das Recht auf Überprüfung durch die Mitgliederversammlung, die mit einfacher Mehrheit entscheidet. Bis zu deren Entscheidung ruht die Mitgliedschaft des betroffenen Mitglieds. Die Anrufung der Mitgliederversammlung muss binnen eines Monats nach Zustellung des Ausschlussbeschlusses an die letzte bekannte Adresse des betroffenen Mitglieds erfolgen. Der Ausschluss ist zulässig bei einem standeswidrigen Verhalten eines Mitglieds, bei fortbestehendem Verzug mit dem Mitgliedsbeitrag trotz Mahnung oder einem groben oder wiederholten Verstoß gegen Mitgliedschaftspflichten oder Verbandsziele. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied anzuhören. Für die Überprüfung seines Ausschlussbeschlusses kann der Vorstand dem Mitglied aufgeben, sich zur Befragung durch die Mitgliederversammlung vor dieser persönlich einzufinden. Unterbleibt dies, ohne dass das Mitglied sich vor oder in der Sitzung der Mitgliederversammlung ausreichend entschuldigt hat, kann allein auf Grund dessen der Ausschluss bestätigt werden.


§ 7
Rechte und Pflichten der Mitglieder


1.    Ordentliche Mitglieder sind aktiv und passiv wahlberechtigt, sofern die Satzung oder die Wahlordnung nichts anders bestimmt. Außerordentliche und Ehrenmitglieder sowie Mitglieder gemäß § 4 Abs. 6 sind weder aktiv noch passiv wahlberechtigt. Soweit sie an Sitzungen der Vereinsorgane teilnehmen, haben sie Rederecht.
 

2.    Jedes Mitglied hat das Recht zur Teilnahme an den Veranstaltungen des Vereins. Teilnahmeberechtigt an Sitzungen der als Gremien organisierten Vereinsorgane sind grundsätzlich nur die Gremienmitglieder, sofern nichts anderes bestimmt ist oder das Gremium nichts anderes im Einzelfall auf Antrag des Mitglieds zulässt.

3.    Jedes Mitglied erhält auf Wunsch den Newsletter des Vereins in elektronischer Form.


4.    Jedes Mitglied, bis auf Ehrenmitglieder, entrichtet bis zum 31. März des laufenden Kalenderjahres einen finanziellen Beitrag pro angefangenem Kalenderjahr seiner Mitgliedschaft. Dieser Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit einschließlich allgemeiner Regelungen zu Ausnahmen (Ermäßigung, Beitragsfreiheit) beschlossen. Nach pflichtgemäßem Ermessen kann der Vorstand von der allgemeinen Beitragspflicht Ausnahmen im Einzelfall beschließen.

III.
Die Vereinsorgane

§ 8
Die Organe des Vereins


1.    Als gesetzliche Organe des Vereins bestehen:


a.    die Mitgliederversammlung i.S. des § 32 Abs. 1 BGB,


b.    der Vorstand.


2.    Weitere satzungsbestimmte Organe des Vereins sind:


a.    der Beirat,


b.    die Arbeitsausschüsse.


3.    Sofern für ein Vereinsorgan mehr als ein Mitglied vorgesehen ist (z. B. Vorstand), hindert die Wahl von weniger Mitgliedern mangels der erforderlichen Kandidatenzahl die wirksame Konstituierung des Organs nicht. Dieses besteht dann nur aus den tatsächlich gewählten Mitgliedern.
 

Das Vorstehende gilt entsprechend für sonstige gewählte oder anderweitig bestimmte Mehrpersoneneinheiten im Verein (z. B. Räte, Gremien, Versammlungen usw.).

4.    Jedes Organ, das aus mehr als einer Person besteht, kann sich für seine Tätigkeit im Rahmen der Vorgaben durch diese Satzung eine Geschäftsordnung geben.


§ 9
Die Mitgliederversammlung


1.    Die Angelegenheiten des Vereins werden gemäß § 32 Abs. 1 BGB und in den sonstigen Grenzen der Satzung von den Mitgliedern geordnet. Die Mitglieder entscheiden innerhalb der Mitgliederversammlung. Diese ist das höchste Entscheidungsorgan des Vereins und zuständig für Folgendes:

a.    Die Festlegung der Grundzüge des Vereinshandelns,

b.    Satzungsänderungen,

c.    die finanziellen Mitgliedsbeiträge,

d.    die Wahl des 1. Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden, des Schriftführers und des Schatzmeisters, jeweils für vier Jahre in getrennten Wahlgängen;

e.    die Wahl der Beisitzer im Vorstand für vier Jahre. Die Wahl der Beisitzer erfolgt in einer Gesamtabstimmung, bei welcher jedes Mitglied so viele Stimmen hat, wie Ämter zu vergeben sind. Jedes stimmberechtigte Mitglied kann einem Kandidaten nur eine Stimme geben. Es kann aber auch rechtsgültig weniger Stimmen abgeben. Bei gleicher Stimmzahl findet eine Stichwahl zwischen den gleichstimmigen Kandidaten statt. Jedes Mitglied hat in der Stichwahl eine Stimme.

Bei den Wahlen nach vorstehenden lit. d) und e) wird auf Antrag eines an der Mitgliederversammlung teilnehmenden Vereinsmitglieds in geheimer Wahl abgestimmt.

Die Mitgliederversammlung kann gewählte Funktionsträger während deren Amtsperiode mit absoluter Mehrheit abwählen. Die Abwahl des 1. Vorsitzenden kann nur mit Zweidrittel- Mehrheit  beschlossen  werden.  Seine  Abwahl  kann  nur  erfolgen,  wenn  gleichzeitig ein
 

Nachfolger gewählt wird (konstruktives Misstrauensvotum). Des Weiteren entscheidet die Mitgliederversammlung über:
f.    die Entgegennahme und Beratung der schriftlichen Jahresberichte der Mitglieder des Vorstandes, der Landesverbandsvorsitzenden und Ausschussvorsitzenden,

g.    die Entlastung des 1. Vorsitzenden, des Schatzmeisters, des Schriftführers und der Beisitzer sowie sonstiger Funktionsträger mit besonderen Aufgaben, sofern diese die Entlastung verlangen,

h.    allgemeine Kostenerstattungs-/Aufwandsentschädigungsregelungen (Reisekosten, Auslagen usw.) für sämtliche vom Verein beauftragte Personen,

i.    Vergütungen für den vereinsbezogenen Zeitaufwand von Organen oder Organmitgliedern oder beauftragten Vereinsmitgliedern sowie die Grundzüge der Vergütung von Dritten (Steuer- und Rechtsberater, Referenten usw.), wobei Letzteres im Rahmen sonstiger Entscheidungen (z.B. Entlastung des Vorstandes, Entscheidung über den Haushaltsvoranschlag) erfolgen kann,

j.    Ehrungen und Auszeichnungen,

k.    die Einsetzung von Ausschüssen und Beauftragten und die Wahl der Ausschussmitglieder.

2.    a. Die Mitgliederversammlung hält mindestens einmal jährlich  eine  ordentliche  Sitzung ab. Die Tagesordnung wird vom Vorstand erstellt. Als Tagesordnungspunkte sind satzungsgemäß notwendige Wahlen sowie die Entlastung des Vorstands pflichtig aufzunehmen.

b.    Eine außerordentliche Sitzung der Mitgliederversammlungen ist auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 30 % aller Mitglieder abzuhalten. Der Beschluss bzw. Antrag hat sich auf eine bestimmte Tagesordnung zu beziehen.

c.    Die    Einberufung    einer    Sitzung    der    Mitgliederversammlung    nimmt   der
1. Vorsitzende schriftlich und/oder per E-Mail und/oder per Telefax und in jedem Fall mit einer   Ladungsfrist   von  sechs   Wochen  vor.   Die   verkürzte  Ladungsfrist   für  eine außerordentliche Mitgliederversammlung soll vier Wochen betragen. Die Tagesordnung ist jeweils beizufügen.

3.    Die Mitgliederversammlung tagt verbandsöffentlich, sofern sie nicht auf Antrag eines Mitglieds eine nichtöffentliche Sitzung beschließt. Anwesenheits- und redeberechtigt sind die Mitglieder der Geschäftsstelle, soweit der Sitzungsleiter dies aus organisatorischen Gründen für erforderlich hält, sowie von Berufs wegen zur Verschwiegenheit verpflichtete Berater des Vereins, soweit der Vorstand dies für erforderlich hält. Personalangelegenheiten werden in nichtöffentlicher Sitzung behandelt.

Sitzungsleiter der Mitgliederversammlung ist der 1. Vorsitzende des Vereins oder im Verhinderungsfall der stellvertretende Vorsitzende. Ist auch er verhindert, bestimmen die in der Mitgliederversammlung anwesenden Vorstandsmitglieder den Sitzungsleiter durch Mehrheitsbeschluss.

4.    Jedes Mitglied hat eine Stimme.

5.    Die Mitgliederversammlung ist ungeachtet der Anzahl der teilnehmenden Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern in dieser Satzung nicht anders bestimmt ist. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.

Die Mitgliederversammlung kann auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 30 % aller Mitglieder - außer Satzungsänderungen - auch im Umlaufverfahren und dabei auch per E-Mail oder Telefax beschließen, wobei die Wirksamkeit des Beschlusses voraussetzt, dass zwei Drittel der Stimmberechtigten an der Beschlussfassung teilnehmen und eine absolute Mehrheit der Mitglieder zustimmt.

6.    Der Schriftführer führt ein Beschlussprotokoll.

7.    a. Eine virtuelle Mitgliederversammlung ist abweichend von § 32 Abs. 1 Satz 1 BGB durchzuführen, wenn der Vorstand dies vor der Ladung beschließt. Eine virtuelle Mitgliederversammlung ist eine Versammlung ohne körperliche Anwesenheit der Mitglieder, die grundsätzlich mit Bild- und Tonübertragung und der Möglichkeit zur wechselseitigen Kommunikation durchgeführt      wird      und      bei      der     die Stimmrechtsausübung mittels elektronischer Kommunikation erfolgen kann. Ausnahmsweise ist in begründeten Fällen anstelle der Bild- und Tonübertragung nur eine Tonübertragung oder eine Mischform zwischen beiden zulässig, und zwar auch dann, wenn zuvor zu einer Versammlung mit Bild- und Tonübertragung geladen wurde.

b.    In begründeten Fällen kann der Vorstand mit Mehrheit durch Beschluss vor der Ladung festlegen, dass die Mitgliederversammlung sowohl mit körperlicher Anwesenheit als auch mit virtueller Teilnahmemöglichkeit durchgeführt wird. Er kann dabei dafür auch eine angemessene Anmeldefrist vorsehen und im Anschluss an deren Ablauf nach sachgemäß auszuübendem Ermessen sowohl festlegen, welches angemeldete Mitglied körperlich und welches Mitglied virtuell teilzunehmen hat als auch festlegen, dass jedes Mitglied die freie Wahl zwischen beiden Teilnahmeformen hat.

c.    Ist dies durch den Vorstand beschlossen worden und in der Ladung einschließlich einer Abgabefrist genannt, können Mitglieder auch ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung ihre Stimmen in Textform abgeben.

d.    Mit der Ladung ist mitzuteilen, welche Art der virtuellen Mitgliederversammlung stattfinden wird. Ferner sind Angaben zum Verfahren der Beschlussfassung zu machen.

8.    Für die Sitzungen des Vorstands, des Länderrats, des Beirats und der Arbeitsausschüsse findet vorstehender Absatz 7 analoge Anwendung. Die Beschlussfassung über die virtuelle Sitzung wird dabei durch die Festlegung durch den jeweiligen Vorsitzenden ersetzt.
 

§ 10
Der Vorstand


1.    Der Vorstand ordnet die Angelegenheiten des Vereins, sofern kein anderes Organ hierfür zuständig ist, namentlich die Mitgliederversammlung.

2.    Der Vorstand besteht aus den folgenden so genannten ordentlichen Mitgliedern:

a.    dem 1. Vorsitzenden

b.    dem stellvertretenen Vorsitzenden

c.    dem Schriftführer

d.    dem Schatzmeister

e.    und bis zu fünf Vorständen (Beisitzer).

Der Vorstand selbst kann aus dem Kreis der Vereinsmitglieder weitere Vorstandsmitglieder kooptieren; diese sind rede-, aber nicht stimmberechtigt. Ferner kann er auf der Basis von Gegenseitigkeitsvereinbarungen, denen ein zustimmender Beschluss der Mitgliederversammlung vorausgegangen ist, je ein Mitglied aus anderen Fachgesellschaften,
z.B. des DGN e.V., als weiteres Vorstandsmitglied kooptieren. Der Vorstand und die kooptierten Vorstandsmitglieder bilden zusammen den so genannten erweiterten Vorstand. Die Nichtanwesenheit einzelner oder aller kooptierten Vorstandsmitglieder hat, gleich aus welchem Grund sie besteht, keine Auswirkungen auf die Beschlussfähigkeit oder sonstige Handlungsfähigkeit des Vorstands.

Der 1. Vorsitzende lädt zu Vorstandssitzungen mit einer Frist von vier Wochen, die in dringenden Fällen auf eine Woche verkürzt werden kann, ein. Nehmen 5/6 der Vorstandsmitglieder an der Beschlussfassung teil, können Beschlüsse im Umlaufverfahren - auch per E-Mail oder Telefax - gefasst werden. Jedes ordentliche Vorstandsmitglied kann vom 1. Vorsitzenden die Einladung zu einer Vorstandssitzung verlangen, wenn es wenigstens einen Tagesordnungspunkt vorgibt.

Für die Beschlussfassung gilt § 9 entsprechend.

Die Vorbereitungen der Vorstandssitzungen, namentlich die Erarbeitung der Tagesordnung durch anlassbezogene Vorschläge, übernimmt der so genannte geschäftsführende Vorstand. Er berät zudem auf Vorschlag des 1. Vorsitzenden über die laufenden Geschäfte des Vereins und unterstützt ihn bei der Erledigung.

Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Schatzmeister.

Der  geschäftsführende Vorstand tritt auf  Antrag  eines  seiner Mitglieder  zusammen.  Der
1. Vorsitzende führt den Vorsitz; Gäste können eingeladen werden. Ansonsten gelten die Regelungen über Sitzungen des Vorstands entsprechend; Beschlüsse sind einstimmig zu fassen. Ansonsten entscheidet der Vorstand.

3.    Alle Vorstandsmitglieder können eine angemessene Kosten-/Aufwandsentschädigung nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung erhalten. Die Mitgliederversammlung kann zudem beschließen, dass einzelnen oder allen Vorstandsmitgliedern oder sonstigen Funktionsträgern Vergütungen für ihre Tätigkeit gezahlt werden.


§ 11
1. Vorsitzender, stellvertretender Vorsitzender und Vertretung


1.    Der 1. Vorsitzende vertritt den Vorstand gerichtlich und außergerichtlich i.S. des § 26 Abs. 2 Satz 1 BGB, wobei er im Innenverhältnis an die Beschlüsse des Vorstandes gemäß § 10 und derjenigen der Mitgliederversammlung gebunden ist. Der 1. Vorsitzende ist gleichzeitig der Stellvertreter des Schatzmeisters.

2.    Der stellvertretende Vorsitzende ist der Stellvertreter des 1. Vorsitzenden. Der Stellvertreter des stellvertretenden Vorsitzenden wird ggf. vom Vorstand aus seiner Mitte gewählt. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt.

3.    Scheidet ein Vorstandsmitglied aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen, z. B. durch Tod, Geschäftsunfähigkeit, Amtsniederlegung, innerhalb einer Amtsperiode außerordentlich aus dem Vorstand aus, wählen die verbleibenden Vorstandsmitglieder aus dem Kreis der Vereinsmitglieder einen kommissarischen Nachfolger, der sein Amt bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung ausübt. Das ausgeschiedene Vorstandsmitglied wird nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 bis zur Bestimmung eines Nachfolgers in der Nachwahl kommissarisch vertreten.


Das Ausscheiden eines Vorstandmitgliedes ist unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche durch den 1. Vorsitzenden oder im Fall seiner Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden über möglichst viele Verbandsmedien gegenüber den Landesverbandvorsitzenden bekannt zu machen. Die Nachwahl findet frühestens 14 Tage nach dem Ausscheiden des Vorstandmitgliedes entweder durch eine Wahl (§ 9 gilt entsprechend) in einer Vorstandssitzung oder im Umlaufverfahren statt. Alle bis dahin beim
1.    Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden eingegangen Vorschläge sind bei der Nachwahl zu berücksichtigen. Die Mitgliederversammlung wählt in der nächsten ordentlichen Versammlung für die Restdauer der Amtsperiode einen endgültigen Nachfolger für das ausgeschiedene Vorstandsmitglied.


§ 12
Der Schatzmeister und die Kassenprüfer


1.    Dem Schatzmeister obliegt die wirtschaftliche Führung des Vereins, die Aufstellung und der Vollzug des Haushaltsplans. Der Schatzmeister verfügt über Ausgaben im Rahmen des genehmigten Haushaltsplans selbstständig, es sei denn, der Vorstand behält sich im Einzelfall seine Zustimmung vor.

2.    Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von vier Jahren zwei Kassenprüfer. Deren Aufgaben sind:

a.    die Unterstützung des Vorstands, insbesondere des Schatzmeisters bei der Haushaltsaufstellung

b.    die jährliche Kontrolle der Haushaltsausgaben und Überprüfung der Kassen und Abrechnungen (Kassenprüfung)

c.    die Antragstellung an die Mitgliederversammlung auf Entlastung des Vorstandes.
 

§ 14
Der Länderrat


1.    Der Länderrat repräsentiert - ohne eigene Finanzhoheit - die spezifischen und, soweit sie bestehen, gleichartigen Interessen der Landesverbände gegenüber den anderen Vereinsorganen, namentlich gegenüber der Mitgliederversammlung und dem Vorstand. Die Aufgaben des Länderrates dabei sind insbesondere:

a.    die Mitwirkung bei der Erstellung der berufspolitischen Strategie und deren Umsetzung zwischen der Länder- und der Bundesebene
b.    die Unterstützung des und die Zusammenarbeit mit dem Vorstand sowie der Landesverbände untereinander.

2.    Der Länderrat besteht aus den Vorsitzenden der Landesverbände und den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes.

3.    Ist ein Landesverbandsvorsitzender Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes, so nimmt kein zusätzliches Landesverbandsmitglied am Länderrat teil.

4.    Der 1. Vorsitzende beruft den Länderrat mit einer Ladungsfrist von sechs Wochen ein.


Der Vorsitzende oder seine Stellvertreter bereiten die Sitzungen des Länderrates vor, stellen die Tagesordnung auf und leiten die Sitzungen.

5.    Der Länderrat beschließt ausschließlich mit einfacher Mehrheit.
 

IV.
Schlussvorschriften

§ 15
Geschäftsjahr


Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 16
Auflösung des Vereins


Die Auflösung des Vereins bedarf einer Dreiviertel-Mehrheit in der Mitgliederversammlung. Ein Auflösungsbeschluss kann nur erfolgen, wenn ein entsprechender Tagesordnungspunkt vorher bestanden hat.

Bei der Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung über die Weiterverwendung vorhandener Vermögenswerte. Sie sollen zur Verbesserung der nuklearmedizinischen Versorgung verwendet werden und fallen, wenn nichts anderes beschlossen wird, dem DGN
e.V. zu.

 


Stand: 30.01.2021 (verabschiedet auf BDN-Mitgliederversammlung)